Fundtiere

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Fundtiere melden

Die rechtliche Situation beim Auffinden eines Tieres ist den wenigsten Helfern bekannt.

So schützen Sie sich vor unliebsamen Überraschungen:

Der Fund ist unverzüglich dem Verlierer bzw. Eigentümer bzw., wenn dieser unbekannt ist, der zuständigen Behörde (Fundbüro) oder Polizeibehörde anzuzeigen.

 

Grundsätzlich sind die Behörden für die Versorgung, Unterbringung und die notwendige tierärztliche Behandlung von Fundtieren zuständig.

Die zuständige Behörde wird das Tier dann bei einem Tierheim bzw. Tierschutzorganisation unterbringen, das sich bemüht, den Halter ausfindig zu machen.

Wann handelt es sich um ein Fundtier?

Um ein Fundtier handelt es sich, wenn sich das Tier verirrt hat bzw. dem Halter dauerhaft entlaufen ist oder wenn das Tier verloren gegangen und der Halter unbekannt ist.

 

Im Gegensatz dazu gehören herrenlose Tiere niemandem.
Dies ist bei Wildtieren der Fall oder bei Tieren, an denen der Eigentümer sein Eigentum durch z. B. Aussetzen aufgegeben hat. Die Unterscheidung, ob es sich bei dem gefundenen Tier nun um ein Fundtier oder ein herrenloses Tier handelt, ist im Einzelfall sehr schwierig. Für die Übernahme der Tierarztkosten aber ist die Unterscheidung ausschlaggebend, da die Gemeinden sich nur um Fundtiere nicht aber um herrenlose Tiere kümmern müssen.

Da das Aussetzen und unversorgte Zurücklassen eines Tieres gemäß §3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verboten und mit einem Bußgeld bis 25.000,- Euro belegt ist, geht man zu Gunsten des Eigentümers im Zweifelsfall davon aus, dass es sich um ein Fundtier handelt, bis das Gegenteil bewiesen ist. Gemäß §965 BGB ist der Finder verpflichtet, unverzüglich Anzeige beim Eigentümer oder wenn der unbekannt ist, bei der zuständige Behörde zu erstatten. Zuständige Behörde ist zunächst das Fundbüro bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt, in der das Tier gefunden wurde.

Verletzte Fundtiere

Das Gesetz sieht vor, vor dem Gang zum Tierarzt die zuständige Behörde, also das Ordnungsamt - oder nachts die Polizei - über den Fund zu informieren. Da man aber nie abschätzen kann, wie stark das Tier verletzt ist, empfiehlt es sich, unverzüglich den Tierarzt aufsuchen und eine andere Person zu bitten, gleichzeitig die notwendige Fundanzeige aufzugeben. Damit hat man die Brücke zwischen gesetzlicher Notwendigkeit und Hilfsmaßnahmen für das Tier geschlagen.

 

Wildtiere (Igel, Rehe, Kaninchen etc.)

Vorsicht: Tiere, die zum "jagdbaren Wild" gehören (so das Amtsdeutsch) dürfen nicht vom Fundort entfernt werden. Dies wäre "Wilderei", denn sie sind Eigentum des Jägers. Dieser muß sofort informiert werden. Ist er nicht bekannt oder erreichbar, ist die Polizei zu benachrichtigen. Die betroffenen Tiere werden i.d.R. noch am Unfallort erlöst.

Verletzte Igel und andere Wildtiere, an denen der Jagdpächter kein Interesse hat, dürfen dagegen bedenkenlos zum Tierarzt gebracht werden. Viele Tierarztpraxen übernehmen die Behandlungskosten freiwillig. Wildtiere unterstehen dem Naturschutzgesetz und müssen nach Gesundung unbedingt in die Nähe des Fundortes zurückgebracht werden - außerhalb der Gefahrenzone versteht sich..

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